Pflege, Unterhaltung und Entwicklung im Gebiet von Helme, Ohne und Wipper

Häufige Fragen

1. Warum wurden Gewässerunterhaltungsverbände gegründet?

Durch Klimaveränderung auftretende Wetterextreme, wie beispielsweise Hochwasser- und Starkregenereignisse, führten in den vergangenen Jahren teils zu immensen Schäden in den Gemeinden bzw. bei den Anwohnern. Mit Gründung von 20 Gewässerunterhaltungsverbänden hat das Land Thüringen die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinienmaßnahmen als gesetzliche Pflichtaufgaben zum 01.01.2020 von den Gemeinden auf die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen. Diese sind für die Sicherstellung einer geordneten Vorflut durch entsprechende Pflegemaßnahmen verantwortlich.

2. Was passiert mit den bestehenden Zweck-/Unterhaltungsverbänden?

Die satzungsgemäßen Aufgaben der zum Teil bereits bestehenden Verbände wurden mit dem Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG) zum 01.01.2020 auf die neu gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände übertragen. Die bestehenden Verbände wurden zum 31.12.2019 aufgelöst.

3. Was sind Gewässer zweiter Ordnung?

Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster und zweiter Ordnung eingeteilt. Sämtliche Gewässer erster Ordnung sind in Anlage 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) genannt; alle übrigen Gewässer in Thüringen sind Gewässer zweiter Ordnung. Sofern sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, sind hiervon ausgenommen: Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, zeitweilig wasserführende Gräben, Be- und Entwässerungsgräben sowie Grundstücke, die zur Fischzucht oder -haltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind (WHG). Die Entscheidung, ob es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, obliegt der jeweilig zuständigen Unteren Wasserbehörde.

4. Welche Maßnahmen muss ich als Anwohner dulden?

Entsprechend § 68 ThürWG in Verbindung mit § 41 WHG haben die Eigentümer, Anlieger und Nutzungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die Arbeiten und Maßnahmen im Zuge der Gewässerunterhaltung am Gewässer und auf ihren Grundstücken zu dulden.

5. Wen informiere ich bei akuter Gefahr (Hochwasser)?

Im Fall eines Hochwasserereignisses ist die Kommune für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Gemäß ThürWG haben die Gemeinden einen Wasserwehrdienst einzurichten. Sollte keine Wasserwehr zur Verfügung stehen, rücken die ortsansässigen Feuerwehren aus. Bei überörtlicher Gefahr ist der Katastrophenschutz des Landkreises Ihr erster Ansprechpartner.

6. Was ist ein Gewässerrandstreifen?

Der an ein oberirdisches Gewässer landseitig angrenzende Bereich wird als Gewässerrandstreifen bezeichnet. Da dieser der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen dient, gelten für den Gewässerrandstreifen bestimmte Nutzungsge- bzw. -verbote. Im Innenbereich (bebaute Ortsteile gem. § 34 BauGB) beträgt der Gewässerrandstreifen 5 m; für den Außenbereich beträgt dieser 10 m (§ 29 ThürWG). Der Gewässerrandstreifen bemisst sich an der Böschungsoberkante (Linie, an der die Uferböschung in ebenes bzw. deutlich flacher verlaufendes Gelände übergeht). Bei Fehlen einer ausgeprägten Böschungsoberkante bemisst sich Gewässerrandstreifen ab Mittelwasserlinie.

7. Ist der Gewässerunterhaltungsverband Helme/Ohne/Wipper hierfür zuständig?

Eine Karte über unser aktuelles Verbandsgebiet finden Sie auf unserer Homepage. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, in welchen Zuständigkeitsbereich Ihr Gewässer fällt, können Sie gern bei unserem Team anrufen.

8. Was umfasst die Fließgewässerentwicklung?

Umfasst Vorhaben der Fließgewässerentwicklung nach § 6 Abs. 2 WHG und Vorhaben der Gewässerrenaturierung sowie der dazugehörige Rückbau von Anlagen (Ausbaumaßnahmen) an Gewässern zweiter Ordnung, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, insbesondere durch

  1. die Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen bzw. Initiierung einer naturnahen (Eigen-) Entwicklung,
  2. die Verbesserung der Durchgängigkeit, insbesondere durch Gewässerverlegungen, den Rückbau bzw. Umbau von Querbauwerken (Wehre, Abstürze, Schwellen), soweit das Anlageneigentum bzw. das Wasserrecht einer Mitgliedsgemeinde des Gewässerunterhaltungsverbandes zuzuordnen ist und eine Wasserkraftnutzung nicht (mehr) erfolgt,
  3. die Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und -plänen sowie sonstige konzeptionelle Vorarbeiten.
9. Was umfasst der Hochwasserschutz?

Umfasst Vorhaben zur Verringerung des Hochwasserrisikos durch

  1. die Wiedergewinnung natürlicher Retentionsräume durch Deichrückbau und Deichverlegung, z. T. in Verbindung mit der Wiederherstellung gewässerauetypischer Elemente,
  2. technische Hochwasserschutzmaßnahmen (inklusive mobiler Hochwasserschutzsysteme) sowie Maßnahmen des Wasserrückhaltes in der Fläche, in Hochwasserpoldern und in Hochwasserrückhaltebecken,
  3. die Erstellung von technischen Konzepten (z. B. integralen Hochwasserschutzkonzepten), Planungen und sonstigen vorbereitenden Untersuchungen für vorgenannte Vorhaben sowie
  4. die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes nach § 55 ThürWG
10. Welche Anlagentypen gibt es und wer ist dafür zuständig?